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Aus- und Weiterbildungsordnung in analytisch begründeter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapieverfahren

 

Stand Juli 2021

 

Zweck dieser Ordnung ist die Regelung der Aus- und Weiterbildung in analytischer und/oder tiefenpsychologisch fundierter Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie. Darin eingeschlossen ist

  • die Aus- und Weiterbildung zur analytischen und/oder tiefenpsychologisch fundierten Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes vom 16.06.1998 (PsychThG)
  • der Erwerb der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen (VAKJP)

 
1. GRUNDLAGEN

 

Die folgende Ordnung basiert auf

  • den Weiterbildungsrichtlinien der Sektion Ausbildung in der VAKJP
  • den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen (KJPsychTh-AprV) vom 18.12.1998
  • Die Aus- und Weiterbildungsordnung berücksichtigt ferner die Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag- ÄrztInnen (BMV-Ä) und Anlage 5 zum Ersatzkassenvertrag (EKV).


2. AUS-UND-WEITERBILDUNGSORDNUNG


2.1. Ziel der Aus- und Weiterbildung

Ziel der Aus- und Weiterbildung ist die Befähigung, analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen sowie psychogenen körperlichen und sozialen Störungen von Krankheitswert auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychoanalyse selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Die Ausbildung schließt die Voraussetzungen für die staatliche Prüfung nach § 5 PsychThG sowie nach § 7ff KJPsychTh-APrV ein.

 

2.2. Zulassung

Die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

 

2.2.1. Wissenschaftliche Vorbildung

Als wissenschaftliche Vorbildung muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie, welches das Fach Klinische Psychologie umfasst, der Medizin, der Pädagogik, Sozialpädagogik oder einer anderen nach dem PsychThG anerkannten Fachrichtung nachgewiesen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung muss der deutschen Ausbildung zur approbierten Ärzt*in, Diplompsycholog*in (oder Masterabschluss), Diplompädagog*in oder Sozialpädagog*in (oder Masterabschluss) etc. gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist auf Grund amtlicher Auskünfte festzustellen.

 

2.2.2. Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung der Bewerber*in ist ausschlaggebend. Sie wird in einem besonderen Aufnahmeverfahren festgestellt.

 
3. BEWERBUNGSVERFAHREN


3.1. Antrag

Der Antrag auf Zulassung zur Aus- bzw. Weiterbildung wird formlos an den Ausbildungsausschuss gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein kurzer tabellarischer Lebenslauf
  • ein ausführlicher Rückblick auf den bisherigen persönlichen Entwicklungs- und Werdegang unter Berücksichtigung der nach Auffassung der Bewerber*in besonders prägenden bzw. krisenhaften Situationen und Stationen
  • beglaubigte Abschriften der die bisherige Ausbildung belegenden Urkunden
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegt
  • drei Lichtbilder neueren Datums

    

3.2. Bewerbungsgebühr

Mit dem Antrag wird eine Bewerbungsgebühr zur Zahlung fällig. Das Bewerbungsverfahren kann erst nach Eingang der Bewerbungsgebühr durchgeführt werden.

 

3.3. Aufnahmeverfahren

3.3.1. Entscheidungskriterien für die Aufnahme

Das Aufnahmeverfahren zielt darauf ab, die spezifische Eignung der Bewerber*in festzustellen. Sie wird in einem vom Institut festgelegten Aufnahmeverfahren (zwei unabhängige Voten auf der Basis von zwei Aufnahmeinterviews) festgestellt. Für die Entscheidung ist maßgebend, ob die für eine analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in unerlässlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussichtlich in der vorgesehenen überschaubaren Zeit erworben werden können.

 

3.3.2. Durchführung des Aufnahmeverfahrens

Das Aufnahmeverfahren umfasst zwei Einzelinterviews von 50 Minuten Dauer bei vom Institut beauftragten ständigen Dozent*innen. Es soll mindestens eine analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in sowie eine ständige Dozent*in, die zur Durchführung von Lehranalysen/Lehrtherapien zugelassen ist, beauftragt werden. Durch den Ausbildungsausschuss kann bei Nichteindeutigkeit der Voten ein weiteres Einzelinterview angefordert werden.

 

3.3.3. Zulassungsbeschluss

Die Entscheidung über die Zulassung nach Eingang der Voten trifft der Ausbildungsausschuss. Sie wird gegenüber der Bewerber*in wirksam, wenn sie der Bewerber*in in einfacher Form durch den Ausbildungsausschuss schriftlich mitgeteilt wird. Im Fall einer Ablehnung muss eine Aussage darüber enthalten sein, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Wiederholungsantrag möglich ist.

 
4. AUS- BZW. WEITERBILDUNGSVERHÄLTNIS


4.1. Geltungsbereich der Zulassung

Die vom Institut ausgesprochene Zulassung gilt für die Aus- bzw. Weiterbildung in dem von der Bewerber*in angestrebten Ausbildungsgang (verklammert, analytisch oder tiefenpsychologisch fundiert) an diesem Institut. Sie gilt zunächst nur für den theoretischen Teil der Ausbildung. Die Behandlung von Patient*innen unter Supervision ist erst nach bestandener Zwischenprüfung möglich und bedarf einer Genehmigung durch den Ausbildungsausschuss.

 

4.2. Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag

Nach der schriftlich bestätigten Zulassung durch den Ausbildungsausschuss schließen Psycholog*innen, Pädagog*innen, Sozialpädagog*innen, etc., die die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in anstreben, einen Ausbildungsvertrag, Ärzt*innen und approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen einen Weiterbildungsvertrag mit dem Institut ab, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt.

 

4.3. Unterbrechung der Aus- und Weiterbildung

Unterbrechungen der Ausbildung können beantragt werden, wenn hierfür Gründe vorliegen, wie z.B. Schwangerschaft oder Krankheit. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Antrag an den Ausbildungsausschuss nötig, der dann über eine Beurlaubung entscheidet. Beurlaubungen sollen jeweils nicht länger als zwei Semester dauern. Die Regelungen in §6 KJPsychTh-APrV sind zu berücksichtigen.
Sofern im Zeitraum der Beurlaubung Behandlungen fortgeführt werden, was nach der Zwischenprüfung meistens der Fall sein dürfte, müssen sowohl die Supervision als auch die Lehranalyse fortgesetzt werden. Die Entscheidung über eine eventuelle Aussetzung der Lehranalyse und/oder Supervision ist dem Ausbildungsausschuss vorbehalten.

 

4.4. Wechsel des Ausbildungsgangs

Ein Wechsel zwischen den drei Ausbildungsgängen ist möglich. Hierzu ist beim Ausbildungsausschuss ein formloser Antrag zu stellen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Ausbildungsausschuss. Der Wechsel des Ausbildungsgangs ist durch einen Zusatz zum Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag festzuhalten.

 

4.5. Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung

Die Ausbildung zur tiefenpsychologisch fundierten und/oder analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in endet mit dem Bestehen der in §§ 7ff der KJPsychTh-APrV geregelten staatlichen Abschlussprüfung sowie – falls gewünscht – dem institutsinternen Abschlusskolloquium. Ferner kann durch Kündigung des Ausbildungsvertrags durch das Institut oder den Studierenden eine vorzeitige Beendigung erfolgen.

 
5. ANERKENNUNG EXTERNER AUSBILDUNGSGÄNGE


5.1. Wechsel von einem anderen anerkannten Institut

Für Bewerber*innen, die an einem anderen Institut zugelassen wurden, ist ungeachtet dieser Zulassung das unter 3. beschriebene Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren maßgeblich.

 

5.2. Anrechnung der bisherigen Aus- bzw. Weiterbildung

Über die Anerkennung von Teilen der Aus- und Weiterbildung, die an einer anderen Institution absolviert wurden, entscheidet der Ausbildungsausschuss bei der Zulassung in den Grenzen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den unter Abschnitt 1 genannten Grundlagen.

 
6. BEGINN DER AUS- BZW. WEITERBILDUNG


6.1. Immatrikulation

Die Aus- bzw. Weiterbildung beginnt mit dem auf die Unterzeichnung des Aus- bzw. Weiterbildungsvertrages folgenden Semester durch Immatrikulation des Studierenden. Mit der Immatrikulation werden die Studierenden für die Dauer ihrer Aus- bzw. Weiterbildung außerordentliche Mitglieder des Instituts.

 

6.2. Studienbuch

Mit der Immatrikulation erhält der Studierende durch das Sekretariat des Instituts ein Studienbuch. Das Studienbuch ist während der gesamten Aus- bzw. Weiterbildung sorgfältig zu führen. Das Studienbuch ist bei allen besuchten Veranstaltungen den jeweiligen Dozent*innen zur Bestätigung der Teilnahme per Unterschrift vorzulegen.

 

6.3. Fristen

Die jedes Semester fälligen Semestergebühren werden per Lastschrift für das Sommersemester zum 30. April, für das Wintersemester zum 30. Oktober auf das Konto des Instituts eingezogen.

 

6.4. Studierendenausweis

Auf Antrag erhält der Studierende einen Studierendenausweis. Der Ausweis behält seine Gültigkeit durch Inskription zu Beginn eines jeden neuen Semesters.

 

6.5. Versicherung 

Aus- und Weiterzubildende sind verpflichtet, mit Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die Tätigkeit im Rahmen der Aus- bzw. Weiterbildung gewährleistet.


7. GLIEDERUNG UND DAUER DER AUS- BZW. WEITERBILDUNG


Die Aus- bzw. Weiterbildung zur tiefenpsychologisch fundierten und/oder analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in gliedert sich in Selbsterfahrung (Lehranalyse) sowie in einen theoretisch-wissenschaftlichen und einen praktischen Teil.  Sie erfolgt auf der Basis des bestehenden Curriculums und dauert berufsbegleitend mindestens 5 Jahre. Sie besteht aus den folgenden Bausteinen:

  • Selbsterfahrung nach § 5 KJPsychTh-APrV
  • theoretische Ausbildung nach § 3 KJPsychTh-APrV
  • praktische Tätigkeit nach § 2 KJPsychTh-APrV
  • Anamnesen und kontrollierte Behandlungen unter Supervision nach § 4 KJPsychTh-APrV

 

7.1. Selbsterfahrung

7.1.1. Ziel der Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung in psychoanalytisch begründeten Verfahren ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Aus- und Weiterbildung in analytischer und tiefenpsychologisch-fundierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Sie hat zum Ziel, eine intensive Eigenerfahrung des jeweiligen therapeutischen Prozesses zu vermitteln, die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zu fördern und zu einer Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns zu befähigen. Sie erfolgt in Form einer Einzelanalyse. Empfohlen wird zudem die Teilnahme an der Gruppenanalyse. Davon können 60 Doppelstunden anteilig mit 30 Stunden auf die Einzelselbsterfahrung angerechnet werden.

 

7.1.2. Dauer und Kontinuität

Die Selbsterfahrung begleitet die Ausbildung kontinuierlich. Sie findet in der Regel in zwei bis drei (analytischer bzw. verklammerter Ausbildungsgang) bzw. einer (tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung) Einzelsitzung(en) pro Woche statt und umfasst mindestens 400 (TP: 150) Sitzungen. Abweichungen, z.B. in Kontinuität und Dauer der Lehranalyse, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Ausbildungsausschusses. Die für die Lehranalyse zu treffenden Vereinbarungen sind Gegenstand der Übereinkunft zwischen der Lehranalytiker*in und dem Studierenden.

 

7.1.3. Auswahl der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in

Die Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in kann sich der Studierende aus dem Kreis der vom Institut zur Durchführung von Lehrtherapien/Lehranalysen ermächtigten Lehrtherapeut*innen/Lehranalytiker*innen auswählen. Zwischen der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in und der Lehranalysand*in dürfen keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen bzw. bestanden haben. Die für die Lehrtherapie/Lehranalyse (Selbsterfahrung) zu treffenden Vereinbarungen sind Gegenstand der Übereinkunft zwischen der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in und dem Studierenden. Der Ausbildungsausschuss ist über die ausgewählte Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in zu informieren.

 

7.1.4. Wechsel der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in

Ein Wechsel der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in ist grundsätzlich möglich. Der Zeitpunkt des Wechsels ist mit der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in zu vereinbaren. Von einem Wechsel ist der Ausbildungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

7.1.5. Schweigepflicht der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in 

Die Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in ist zu absolutem Stillschweigen verpflichtet. Sie wirkt in Beratungen über die Ausbildungsentwicklung der Analysand*in nicht mit. Eine Verletzung dieses Grundsatzes hat den Verlust der Ermächtigung zur Durchführung von Lehranalysen zur Folge.

 

7.2. Theoretisch-wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung

7.2.1. Umfang

In Vorlesungen und Seminaren werden dem Studierenden die Grundlagen und der jeweilige Kenntnisstand der Psychoanalyse und ihrer Anwendungen vermittelt. Die theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung dauert in der Regel 5 Studienjahre und umfasst mindestens 600 Stunden. Zusätzliche eigenständige Studien der Fachliteratur werden vorausgesetzt.
Der Studierende kann vom Angebot anderer psychoanalytischer DGPT/VAKJP-Institute Gebrauch machen, soweit mit diesen Kooperationsverträge bestehen und ihre Lehrveranstaltungen zugänglich sind.

 

7.2.2. Lehrinhalte

Lehrinhalte der theoretisch-wissenschaftlichen Aus- bzw. Weiterbildung sind:

  • Einführung in die Psychoanalyse als Theorie und Therapie
  • Psychoanalytische Entwicklungspsychologie und damit verbundene Psychopathologie
  • Allgemeine Neurosenlehre
  • Spezielle Neurosen- und Psychosenlehre unter besonderer Berücksichtigung der Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters
  • Psychosomatische Krankheitslehre und Krankheitsbilder
  • Psychiatrische Krankheitslehre und Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters
  • Psychodynamik und –Pathologie von Paaren, Familien und Gruppen
  • Geschichte der Psychoanalyse und der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie
  • Psychoanalytische Kulturtheorien
  • Berufsethik und Berufsrecht
  • Abgrenzung der Neurosen und Psychosen von körperlich begründbaren psychischen Störungen
  • Indikation, Methodik und Prognose in Psychoanalyse und Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (einschließlich Prävention und Rehabilitation)
  • Technik der psychoanalytischen Untersuchungsverfahren (psychoanalytische Gesprächsführung, Erstgespräch mit Eltern und Jugendlichen, Spielbeobachtung)
  • Kenntnisse und Erfahrungen mit psychoanalytisch begründeten Testverfahren bei Kindern und Jugendlichen
  • Theorie und Technik der psychoanalytischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  • Theorie und Technik tiefenpsychologisch fundierter Behandlung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Kurzzeit-Psychotherapie
  • Theorie und Technik zur Begleitenden Psychotherapie der Beziehungspersonen
  • Besonderheiten der Behandlung von Patient*innen mit schweren Persönlichkeitsstörungen, schwer traumatisierter Patient*innen, und Patient*innen aus anderen Kulturen
  • Grundlagen der Traum- und Symbollehre
  • Spielen, bildnerisches und szenisches Gestalten und Träume in der Kinder- und Jugendlichen-Psychoanalyse
  • Einführung in analytische Gruppentherapie und analytisch orientierte Paar- und Familientherapie

 

7.2.3. Obligatorische Seminare

Obligatorisch ist die aktive Teilnahme an folgenden Seminaren des Instituts mit jeweiligem Testat:

  • Proseminar (2 Semester)
  • Anamneseseminar (2 Semester)
  • Literaturseminar (schriftliches Testat)
  • Säuglingsbeobachtung mit schriftlicher Dokumentation
  • Traumseminar (mündliches Testat)
  • Kasuistisch-technische Seminare (jeweils 2 Testate in Kasuistik und Technik, eines davon schriftlich und eines mündlich, bei vier verschiedenen Fällen). Nach Zulassung zu kontrollierten Behandlungen ist während der gesamten weiteren Aus- und Weiterbildungszeit die Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren obligatorisch.

 

7.2.4. Testierung

Die Leistung eines Referats wird testiert. Die Seminarleiter*innen können das Testat bei nicht genügenden Leistungen ablehnen. Im Falle der Nicht-Testierung hat eine Besprechung der Gründe mit dem Studierenden zu erfolgen.

 

7.3. Praktische Tätigkeit

Durch die praktische Tätigkeit soll eine ausreichende kinder- und jugendpsychiatrische Erfahrung im Verlauf der Aus- bzw. Weiterbildung erworben werden. Bei Psycholog*innen, Pädagog*innen, Sozialpädagog*innen, etc. in Ausbildung nach dem PsychThG regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen (§2 KJPsychTh-APrV) das Nähere.

 

7.3.1. Zweck

Die praktische Tätigkeit nach § 2 KJPsychTh-APrV dient dem Erwerb von Erfahrungen in der Behandlung von Patient*innen mit krankheitswertigen Störungen sowie dem Erwerb von Kenntnissen über Störungsbilder bei Patient*innen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist.

 

7.3.2. Umfang

Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Sie erfolgt

  • für mindestens 1200 Stunden auf einer vom Institut vermittelten Praktikumsstelle in einer psychiatrisch-klinischen Einrichtung gemäß § 2 KJPsychTh-APrV sowie
  • für mindestens 600 Stunden in einer vom Institut vermittelten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in einer psychotherapeutischen Praxis gemäß § 2 KJPsychTh-APrV.

 

7.3.3. Fachliche Anleitung

Die praktische Tätigkeit erfolgt unter fachlicher Anleitung und Aufsicht durch die von der Praktikumseinrichtung benannten Lehrpersonen. Sie wird ferner durch ein Seminar des Instituts begleitet, das die Reflexion der Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit unterstützen soll. Die Teilnahme wird empfohlen.

 

7.3.4. Aufgaben

Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung ist die Ausbildungsteilnehmer*in jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen zu beteiligen. Die Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Behandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Die Leitung der Praktikumsstelle ist dazu verpflichtet, den nach §2 Absatz 3 der KJPsychTh-APrV geforderten Umfang der praktischen Tätigkeit zu gewährleisten.

 

7.4. Praktische Aus- und Weiterbildung

Die wissenschaftlich-praktische Ausbildung dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen in der Diagnostik und bei der Behandlung von Patient*innen im Kindes- und Jugendalter und deren Beziehungspersonen. Sie erfolgt in einem Anamnesepraktikum und in den Patientenbehandlungen unter Supervision.

 

7.4.1. Anamnesepraktikum

Das Anamnesepraktikum erfolgt in der Regel in der Ambulanz des Instituts. Es erfolgt unter Supervision durch vom Institut ermächtigte Supervisor*innen. Das Anamnesepraktikum erfolgt nach Abschluss des Proseminars und wird in der Regel zu Beginn des dritten Semesters aufgenommen. Mit seinem Beginn nimmt die Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*in am begleitenden Anamneseseminar teil.

In der Institutsambulanz sind unter Supervision Erstinterviews bzw. Beratungsgespräche mit den Beziehungspersonen des Kindes und Anamneseerhebungen sowie Erstbegegnungen mit Kindern und Jugendlichen in mindestens 12 Fällen durchzuführen. (Eine Äquivalenz zu den lt. VAKJP geforderten 15 Fällen ergibt sich aus der Tatsache, dass zwei Supervisionen pro Fall durchgeführt werden.)

Die Fallberichte (Anamnesen, Protokolle) müssen von der Supervisor*in testiert werden.

 

7.4.2. Kontrollierte Behandlungen

7.4.2.1. Zugangsvoraussetzungen

Patientenbehandlungen im Rahmen der praktischen Aus- bzw. Weiterbildung setzen den erfolgreichen Abschluss des Proseminars und Anamnesepraktikums sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung voraus. Sie können erst begonnen werden, wenn ein Antrag an den Ausbildungsausschuss gestellt wurde und ein schriftlicher Bescheid des Ausbildungsausschusses vorliegt. Mit ihrem Beginn erhält die Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*in den Status einer Kandidat*in. Die praktischen Abläufe der ambulanten Behandlungen werden mit der jeweiligen Ambulanzleitung abgesprochen und koordiniert.

 

7.4.2.2. Umfang

Im Falle der Ausbildung in lediglich einem der beiden Verfahren (analytisch oder tiefenpsychologisch fundiert) sind für die Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens sechs Behandlungsfälle in dem gewählten Verfahren und mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision nachzuweisen. Der Schwerpunkt der Behandlungen sind Langzeitbehandlungen. Im Falle der analytischen Ausbildung muss mindestens eine Behandlung mind. 150h, mindestens eine weitere mind. 90h umfassen. Im Falle der tiefenpsychologisch fundierten Ausbildung müssen mindestens zwei Behandlungen mind. 90h umfassen.  Eine Behandlung muss als Kurzzeittherapie abgeschlossen sein. Die begleitende Psychotherapie der Bezugspersonen muss mindestens 60h umfassen.

Im Falle der verklammerten Ausbildung ist die Behandlung von mindestens zehn Patient*innen unter Supervision erforderlich. Insgesamt müssen einschließlich der begleitenden Psychotherapie der Bezugspersonen 1000 kontrollierte Behandlungsstunden nachgewiesen werden. Bis zur Anmeldung zur Approbationsprüfung müssen 900 kontrollierte Behandlungsstunden nachgewiesen werden, davon mindestens 600 analytische und mindestens 300 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien. Die restlichen 100 Behandlungsstunden werden bei Antritt zum Abschlusskolloquium nachgewiesen. Unter den 10 Behandlungen sollen 4 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien sein, davon mindestens eine als Kurzzeittherapie. Die dazugehörende begleitende Psychotherapie der Bezugspersonen muss für wenigstens 90 Stunden nachgewiesen werden. Wenigstens eine der durchgeführten Behandlungen muss einen kontinuierlichen psychoanalytisch-therapeutischen Prozess von mindestens 150 Stunden als Langzeittherapie, mindestens zwei weitere Behandlungen müssen einen Prozess von mindestens 90 Stunden umfassen. Es sollte möglichst jede Altersgruppe (Kleinkindalter, Latenzalter, Adoleszenz) bei ausgewogener Geschlechterverteilung vertreten sein.
Der Therapieverlauf ist in der Regel jeweils nach der vierten, spätestens jedoch nach der sechsten Stunde von der Supervisor*in kontrollieren zu lassen. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisor*innen abzuleisten, die aus dem Kreis der vom Institut ermächtigten Supervisor*innen gewählt werden können. Insgesamt müssen mindestens 150h (analytisch oder tiefenpsychologisch fundiert) bzw. 200h (verklammert) Supervision erfolgen, von denen 100 bzw. 150 Stunden Einzelsupervision sein müssen, während die restlichen Stunden auch in einer Gruppensupervision mit einer Zahl von maximal vier Teilnehmenden stattfinden können.

Falls höhere Anforderungen von Seiten der jeweiligen Landeseärztekammer oder der KJPsychTh-APrV bestehen, sind diese zu berücksichtigen.

 

7.4.2.3. Anrechnungsfähigkeit

Anrechnungsfähig sind nur solche Behandlungen, die von der zuständigen Supervisor*in als für die Ausbildung geeignet anerkannt sind und unter regelmäßiger Supervision stattfinden.

 

7.4.2.4. Supervision (Kontrollanalyse)

Aufgabe der Supervisor*in ist es, den psychodynamischen Behandlungsverlauf und das theoretische Verständnis des Verlaufs zu reflektieren, die von einer zukünftigen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in zu erwartenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern und dies mit der Kandidat*in und bei der regelmäßig durchzuführenden Supervisor*innenkonferenz zu besprechen.

 

7.4.2.5. Supervisor*innenkonferenz

Zur Begleitung der Ausbildung führt der Ausbildungsausschuss regelmäßig eine Supervisor*innenkonferenz über die einzelnen Kandidat*innen durch. An dieser Diskussion nehmen die Lehranalytiker*innen für ihre Kandidat*innen nicht teil. Das Ergebnis ist der Kandidat*in im Fall besonderer Empfehlungen des Kollegiums mitzuteilen.

 
8. BESONDERE PFLICHTEN


8.1. Verschwiegenheit

Die mit der Durchführung von Behandlungen unter Supervision beauftragte Kandidat*in ist zu besonderer Verschwiegenheit nach § 203 StGB verpflichtet.

 

8.2. Aufzeichnungen

Über alle Behandlungsverläufe sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, die auf Aufforderung dem Ausbildungsausschuss oder der Supervisor*in vorzulegen und 10 Jahre aufzubewahren sind.

 

8.3. Meldepflicht

Die Kandidat*in ist verpflichtet, alle Behandlungen, die sie unter Supervision durchführt, dem Sekretariat des Instituts schriftlich (Formular „Behandlungsschein“) unter Angabe der Chiffre der Patient*innen, der Supervisor*in und des Beginns der Behandlung zu melden. Diese Regelung gilt auch für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen in der Zeit zwischen ihrer Approbation und ggf. dem Abschlusskolloquium.

 

8.4. Anerkennung von Regelungen bei gesetzlich versicherten Patient*innen

Im Falle von Behandlungen gesetzlich versicherter Personen ist die Kandidat*in verpflichtet, die allgemeinen Bestimmungen anzuerkennen, wie sie sich ergeben

  • aus der Vereinbarung über die Ausübung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung in der jeweils gültigen Fassung sowie
  • aus den ”Richtlinien des Bundesausschusses der ÄrztInnen und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie” (Psychotherapie-Richtlinien).

 
9. PRÜFUNGSORDNUNG

 

9.1. Allgemeines

Das Institut führt für alle Studierenden während der Aus- bzw. Weiterbildung eine Zwischenprüfung durch.
Für die staatliche Abschlussprüfung von Ärzt*innen, Psycholog*innen, Pädagog*innen, Sozialpädagog*innen etc. in Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in nach dem PsychThG gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen (KJPsychTh-AprV).

 

9.2. Zwischenprüfung

 

9.2.1. Voraussetzung und Nachweise

 

Die Prüfung kann frühestens nach Abschluss des Anamnesepraktikums abgelegt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist maßgeblich für die Zulassung zu Patientenbehandlungen unter Supervision.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

  • in der Regel vier aktive Semester
  • 2 Jahre kontinuierliche Selbsterfahrung; bei verklammert und analytisch mindestens 120 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundiert mindestens 60 Stunden.
  • Teilnahme an 2 Semestern Proseminar
  • Teilnahme an 2 Semestern Anamneseseminar
  • Literaturreferat
  • Teilnahme an der Säuglingsbeobachtung

Die Nachweise werden durch die entsprechenden Einträge im Studienbuch geführt.

 

9.2.2. Zulassung

Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt auf formlosen Antrag der Studierenden und unter Vorlage des Studienbuchs durch Beschluss des Ausbildungsausschusses.
Über den Antrag muss innerhalb von 6 Wochen entschieden werden.

 

9.2.3. Prüfungskommission

Mit Beschluss über die Zulassung wird eine Prüfungskommission gebildet, der DozentInnen angehören. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Ärzt*in sein, mindestens ein Mitglied muss Lehranalytiker*in sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in sein.

 

9.2.4. Prüfungsleitung und Termin der Prüfung

Mit der Zulassung hat der Ausbildungsausschuss eine für die Leitung der Prüfung verantwortliche Dozent*in und einen Prüfungstermin festzulegen, welcher dem Studierenden rechtzeitig mitgeteilt wird.

 

9.2.5. Prüfungsdauer und -inhalt

Die Prüfung dauert 60 Minuten. Sie beginnt mit einer kurzen mündlichen Darstellung eines selbstständig durchgeführten Interviews. Danach erfolgt dann die Disputation. Das Interview und die daraus abgeleiteten Hypothesen müssen der Prüfungskommission spätestens 1 Woche vor der Prüfung schriftlich auf höchstens 5 Seiten (DIN A 4) in 4-facher Ausfertigung vorliegen. Inhalt der schriftlichen Interviewdarstellung bilden wichtige Patient*innenaussagen, die Beobachtungen zur Gesprächsdynamik, Wahrnehmungen zum Übertragungs-/Gegenübertragungsgeschehen sowie Hypothesen zur Psychodynamik des vorliegenden Krankheitsfalles.

 

9.2.6. Zweck der Prüfung

Die Zwischenprüfung zielt darauf ab, den Entwicklungsstand des Studierenden hinsichtlich seiner Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und der von einer künftigen Psychoanalytiker*in und/oder tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche zu fordernden praktischen Fähigkeiten festzustellen. Die Kandidat*in soll nachweisen, dass sie die bei einem Interview beobachteten manifesten Vorgänge in ihren psychologischen und psychopathologischen Bestandteilen beschreiben und tiefenpsychologisch/psychoanalytisch auf unbewusste Determinanten und deren Genese unter Bildung entsprechender psychodynamischer Hypothesen beziehen kann. Dabei sollen Empathie sowie die Wahrnehmung, Kontrolle und Nutzung des eigenen Erlebens (Gegenübertragung) erkennbar werden.

 

9.2.7. Prüfungsniederschrift und Ergebnis

Über den Verlauf der Zwischenprüfung wird von der Protokollführer*in eine Niederschrift angefertigt, die von ihr und der Leiter*in der Prüfung unterschrieben wird. Die Niederschrift muss in zeitlicher Reihenfolge über die Vorgänge bei der Prüfung, die Zusammensetzung der Kommission, Tag, Dauer und Gegenstand der Prüfung und über das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben. Die Niederschrift ist zu den Akten der/des Geprüften zu nehmen.
Das Ergebnis ist dem Studierenden im Anschluss an die Vorprüfung und die nicht-öffentliche Beratung zweifelsfrei mündlich im Beisein der Kommission mitzuteilen.

 

9.2.8. Wiederholung der Zwischenprüfung

Im Falle des Nichtbestehens ist allenfalls eine einmalige Wiederholung frühestens nach einem weiteren Semester zulässig. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheidet endgültig über Fortgang oder Nicht-Fortgang der Ausbildung.

 

9.2.9. Rücktritt

Tritt eine zur Vorprüfung durch Beschluss des Ausbildungsausschusses zugelassene Kandidat*in spätestens eine Woche vor dem bestimmten Prüfungstermin durch schriftliche Mitteilung von der Prüfung zurück, so gilt die ausgesprochene Zulassung ohne besonderen Beschluss für den nächstfolgenden Prüfungstermin der Vorprüfung.

 

9.3. Qualifizierende staatliche Approbationsprüfung

Hier handelt es sich um das in der Approbationsordnung vorgeschriebene Prüfungsprocedere. Für Einzelheiten siehe KJPsychTh-APrV §7ff. Die Termine sind vom Landesprüfungsamt als zuständiger Behörde festgelegt und beinhalten einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil wird vom Landesprüfungsamt, der mündliche Teil vom Ausbildungsinstitut organisiert und durchgeführt.

 

9.3.1. Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung sind die Erfüllung der in dieser Aus- und Weiterbildungsordnung beschriebenen Anforderungen und Nachweise. 

 

9.3.2. Antrag, Nachweise, Fristen

Der Antrag auf Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung ist formlos bei der/dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses zu stellen.

Beizufügen sind bei Beantragung der Zulassung zur qualifizierenden Prüfung:
a) das Studienbuch mit den darin zu führenden Nachweisen 
b) Nachweis über absolvierte Lehranalyse
c) die Voten der Supervisor*innen mit Angaben über Anzahl und Umfang der kontrollierten Behandlungen

Die Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Ausbildungsausschusses. Über den Antrag muss innerhalb von sechs Wochen entschieden werden. Zwei Monate vor der Anmeldung bei der Regierung ist Anmeldeschluss beim Institut, d. h. bis dahin müssen alle Nachweise beim AWA vorgelegt werden.

 

9.3.3. Qualifizierende Approbationsprüfung – mündlicher Teil

9.3.3.1 Falldarstellungen

Der mündliche Teil der qualifizierenden Approbationsprüfung bezieht sich auf die verschriftlichen Falldarstellungen. Von den insgesamt sechs Ausbildungsfällen, die am Institut digital hinterlegt werden, sind zwei Fälle für die mündliche Prüfung bestimmt (siehe Ausführungsbestimmung nach dem PsychTh-Gesetz) und müssen in vierfacher Ausfertigung gedruckt eingereicht werden. Alle sechs Fälle müssen vor der Anmeldung zur Staatlichen Prüfung vom Supervisor gegengezeichnet, dem Ausbildungsausschuss (AWA) vorgelegt und von diesem angenommen werden.

Wird die schriftliche Arbeit als nicht genügend beurteilt, so hat die Kandidat*in innerhalb eines festzusetzenden Zeitraums die Arbeit zu ergänzen und wieder vorzulegen. Sodann wird erneut über die Annahme der Arbeit und damit auch über die Zulassung zur Prüfung entschieden. 

 

9.3.3.2. Mündliche Approbationsprüfung

Der mündliche Teil der qualifizierenden Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus einer Einzelprüfung (30 mim) und einer Gruppenprüfung (bei max. 4 Teilnehmer*innen 120 min). Der Termin für die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission in Absprache mit der Kandidat*in festgelegt.

Die mündliche Prüfung umfasst eine Disputation der vorgelegten Arbeit sowie eine Überprüfung der Kenntnisse über die theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren und deren Behandlungsmethoden. In Abhängigkeit vom Ausbildungsgang der Kandidat*in und der angestrebten Anerkennung (analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in) liegt der Fokus der Prüfung auf den jeweiligen psychoanalytischen und/oder tiefenpsychologischen Behandlungsschwerpunkten von Theorie und Praxis.

 

9.3.3.3. Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich nach den geltenden Bestimmungen der KJPsychTh-APrV zusammen. Ihr gehören zwei Lehranalytiker*innen/Supervisor*innen des Instituts an und zwei von einem für die jeweiligen Verfahren anerkannten externen Ausbildungsinstitut. 

 

9.3.3.4. Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Das Prüfungsergebnis wird dem Studierenden nach nichtöffentlicher Beratung mitgeteilt und schriftlich bestätigt.

 

9.3.3.5. Wiederholung

Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung frühestens nach einem weiteren Semester möglich.

 

9.3.3.6. Prüfungsniederschrift

Über das Ergebnis der qualifizierenden Approbationsprüfung wird von der Protokollführer*in eine Niederschrift angefertigt, die von ihr und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Auf Verlangen ist der/dem Geprüften die Niederschrift der Prüfung zur Kenntnis zu geben.

Nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfung erlangt der Kandidat die Approbation und ist in Verbindung mit den standesrechtlichen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der analytischen und/oder tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen berechtigt.

 

9.3.4. Institutsöffentliches Abschlusskolloquium

Die Aus-/Weiterbildung kann mit einem Kolloquium nach Maßgabe der Aus-/Weiterbildungsordnung des Instituts oder einer Fachgesellschaft über eine von der Kandidat*in schriftlich niedergelegte und mündlich ergänzte Darstellung einer kontinuierlich kontrollierten psychoanalytischen Krankenbehandlung abgeschlossen werden. Zum Kolloquium kann auf Wunsch der Kandidat*in die instituts- bzw. fachgesellschaftsinterne Öffentlichkeit zugelassen werden. 

 

9.4. Urkunde

Nach erfolgtem Abschlusskolloquium wird der Kandidat*in über die erreichte Qualifikation eine Urkunde ausgestellt, die von der Leiter*in des Ausbildungsausschusses und dem geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet ist.

Darüber hinaus ist sie eine Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Würzburger Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie e.V. und in der VAKJP.