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Aus- und Weiterbildungsordnung in analytisch begründeter Psychotherapie (analytischer und/oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie) bei Erwachsenen
 

Stand September 2022
 

 

Zweck dieser Ordnung ist die Regelung der Aus- und Weiterbildung in analytischer und/oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei Erwachsenen. Darin eingeschlossen ist

·         die      Ausbildung      von      Psycholog*innen       nach       den      Bestimmungen       des Psychotherapeutengesetzes vom 16.06.1998 (PsychThG)

·         der Erwerb der Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT).

 

 

1.  GRUNDLAGEN
 

Die folgende Ordnung basiert auf

·         den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (PsychTh-AprV) vom 18.12.1998

·         den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT)

·         Die Aus- und Weiterbildungsordnung berücksichtigt ferner die Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und Anlage 5 zum Ersatzkassenvertrag (EKV).

 

 

2.  AUS-UND-WEITERBILDUNGSORDNUNG
 

2.1.   Ziel der Ausbildung bzw. Weiterbildung
 

Ziel der Aus- und Weiterbildung ist die Befähigung, analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Personen mit psychischen Störungen sowie psychogenen körperlichen und sozialen Störungen von Krankheitswert auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychoanalyse selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Die Ausbildung schließt die Voraussetzungen für die staatliche Prüfung nach § 5 PsychThG sowie nach § 7ff PsychTh-APrV ein.

Eichhornstr. 4, 97070 Würzburg, Tel.: 0931/35 37 089, | sekretariat@psychoanalyse-wuerzburg.de | www.psychoanalyse-wuerzburg.de

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2.2.   Zulassung
 

Die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

 

 

2.2.1.   Wissenschaftliche Vorbildung
 

Als wissenschaftliche Vorbildung muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie (mit klinischer Psychologie) oder Medizin vorgewiesen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung in Psychologie muss der deutschen Ausbildung zur Diplompsycholog*in/ Master Psychologie bzw. approbierter Ärzt*in gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist auf Grund amtlicher Auskünfte festzustellen.

 

 

2.2.2.   Persönliche Eignung
 

Die persönliche Eignung der Bewerber*in ist ausschlaggebend. Sie wird in einem besonderen Aufnahmeverfahren festgestellt.

 

 

3.  BEWERBUNGSVERFAHREN
 

 

3.1.   Antrag
 

 

Der Antrag auf Zulassung zur Aus- bzw. Weiterbildung wird formlos an den Ausbildungsausschuss gestellt. Dem Antrag sind beizufügen:

·         ein kurzer tabellarischer Lebenslauf

·         ein ausführlicher Rückblick auf den bisherigen persönlichen Entwicklungs- und Werdegang unter Berücksichtigung der nach Auffassung der Bewerber*in besonders prägenden bzw. krisenhaften Situationen und Stationen

·         beglaubigte Abschriften der die bisherige Ausbildung belegenden Urkunden

·         ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegt

·         drei Lichtbilder neueren Datums

 

3.2.   Bewerbungsgebühr
 

Mit dem Antrag wird eine Bewerbungsgebühr zur Zahlung fällig. Das Bewerbungsverfahren kann erst nach Eingang der Bewerbungsgebühr durchgeführt werden.

 

 

3.3.   Aufnahmeverfahren
 

 

3.3.1.   Entscheidungskriterien für die Aufnahme

 

Das Aufnahmeverfahren zielt darauf ab, die spezifische Eignung der Bewerber*in festzustellen. Sie wird in einem vom Institut festgelegten Aufnahmeverfahren (zwei unabhängige Voten auf der Basis von zwei Aufnahmeinterviews) festgestellt. Für die Entscheidung ist maßgebend, ob die für eine analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeut*in unerlässlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussichtlich in der vorgesehenen überschaubaren Zeit erworben werden können.

 

 

3.3.2.   Durchführung des Aufnahmeverfahrens
 

Das Aufnahmeverfahren umfasst zwei Einzelinterviews von 50 Minuten Dauer bei je einer vom Institut beauftragten Lehranalytiker*in/ständigen Dozent*in. Durch den Ausbildungsausschuss wird bei Nichteindeutigkeit der Voten ein weiteres Einzelinterview angefordert.

 

 

3.3.3.   Zulassungsbeschluss
 

Die Entscheidung über die Zulassung nach Eingang der Voten trifft der Ausbildungsausschuss. Sie wird gegenüber der Bewerber*in wirksam, wenn sie der Bewerber*in in einfacher Form durch den Ausbildungsausschuss schriftlich mitgeteilt ist. Im Fall einer Ablehnung muss eine Aussage darüber enthalten sein, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Wiederholungsantrag möglich ist.

 

 

4.  AUS- BZW. WEITERBILDUNGSVERHÄLTNIS
 

 

4.1.   Geltungsbereich der Zulassung
 

Die vom Institut ausgesprochene Zulassung gilt für die Aus- bzw. Weiterbildung in dem von der Bewerber*in angestrebten Ausbildungsgang (verklammert, analytische oder tiefenpsychologisch fundiert) an diesem Institut. Sie gilt zunächst nur für den theoretischen Teil der Ausbildung. Die Behandlung von Patient*innen unter Supervision ist erst nach bestandener Zwischenprüfung möglich und bedarf einer Genehmigung durch den Ausbildungsausschuss.

 

 

4.2.   Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
 

Nach der schriftlich bestätigten Zulassung durch den Ausbildungsausschuss schließen Psycholog*innen und sonstige Bewerber nach §2.2.1. einen Ausbildungsvertrag, approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen einen Weiterbildungsvertrag mit dem Institut ab, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt.

 

 

4.3.   Unterbrechung der Ausbildung
 

Unterbrechungen der Ausbildung können beantragt werden, wenn hierfür Gründe vorliegen, wie

z.B. Schwangerschaft oder Krankheit. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Antrag an den Ausbildungsausschuss nötig, der dann über eine Beurlaubung entscheidet. Beurlaubungen sollen jeweils nicht länger als zwei Semester dauern. Ferner sind die Ausführungen in § 6 PsychTh-AprV zu berücksichtigen.

Sofern im Zeitraum der Beurlaubung Behandlungen fortgeführt werden, was nach der Zwischenprüfung meistens der Fall sein dürfte, müssen sowohl die Supervision als auch die Lehranalyse fortgesetzt werden. Die Entscheidung über eine eventuelle Aussetzung der Lehranalyse und/oder Supervision ist dem Ausbildungsausschuss vorbehalten.

 

 

4.4.   Wechsel des Ausbildungsgangs
 

Ein Wechsel zwischen den drei Ausbildungsgängen ist möglich. Hierzu ist beim Ausbildungsausschuss ein formloser Antrag zu stellen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Ausbildungsausschuss. Der Wechsel des Ausbildungsgangs ist durch einen Zusatz zum Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag festzuhalten.

 

 

4.5.   Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung
 

Die Ausbildung zur analytischen und/oder tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapeut*in endet mit dem Bestehen der in §§ 7ff der PsychTh-APrV geregelten staatlichen Abschlussprüfung sowie - falls gewünscht – dem institutsinternen Abschlusskolloquium. Ferner kann durch Kündigung des Ausbildungsvertrags durch das Institut oder dem Studierenden eine vorzeitige Beendigung erfolgen.

 

 

5.  ANERKENNUNG EXTERNER AUSBILDUNGSGÄNGE
 

 

5.1.   Wechsel von einem anderen anerkannten Institut
 

Für Bewerber*innen, die an einem anderen Institut zugelassen wurden, ist ungeachtet dieser Zulassung das unter 3. beschriebene Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren maßgeblich.

 

 

5.2.   Anrechnung der bisherigen Aus- bzw. Weiterbildung
 

Über die Anerkennung von Teilen der Aus- und Weiterbildung, die an einer anderen Institution absolviert wurden, entscheidet der Ausbildungsausschuss bei der Zulassung in den Grenzen und nach Maßgabe der Bestimmungen der unter Abschnitt 1 genannten Grundlagen.

 

 

6.  BEGINN DER AUS- BZW. WEITERBILDUNG
 

 

6.1.   Immatrikulation
 

Die Aus- bzw. Weiterbildung beginnt mit dem auf die Unterzeichnung des Aus- bzw. Weiterbildungsvertrags folgenden Semester durch Immatrikulation des Studierenden. Mit der Immatrikulation werden die Studierenden für die Dauer ihrer Aus- bzw. Weiterbildung außerordentliche Mitglieder des Instituts.

 

 

6.2.   Studienbuch
 

Mit der Immatrikulation erhält der Studierende durch das Sekretariat des Instituts ein Studienbuch. Das Studienbuch ist während der gesamten Aus- bzw. Weiterbildung sorgfältig zu führen. Das Studienbuch ist bei allen besuchten Veranstaltungen den jeweiligen Dozent*innen zur Bestätigung der Teilnahme per Unterschrift vorzulegen.

 

 

6.3. Fristen
 

Die jedes Semester fälligen Semestergebühren werden per Lastschrift für das Sommersemester zum 30. April, für das Wintersemester zum 30. Oktober, auf das Konto des Instituts eingezogen.

 

 

6.4.   Studierendenausweis
 

Auf Antrag erhält der Studierende einen Studierendenausweis. Der Ausweis behält seine Gültigkeit durch Inskription zu Beginn eines jeden neuen Semesters.

 

 

6.5.   Versicherung
 

Aus- und Weiterbildungskandidat*innen sind verpflichtet, mit Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch einen Versicherungsschutz für die Tätigkeit im Rahmen der Aus- bzw. Weiterbildung gewährleistet.

 

 

7.  GLIEDERUNG UND DAUER DER AUS- BZW. WEITERBILDUNG
 

 

Die Aus- bzw. Weiterbildung zur tiefenpsychologisch fundierten und/oder analytischen Psychotherapeut*in gliedert sich in Selbsterfahrung (Lehranalyse) sowie in einen theoretisch- wissenschaftlichen und einen praktischen Teil. Sie erfolgt auf der Basis des bestehenden Curriculums und dauert berufsbegleitend mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus den folgenden Bausteinen:

 

 

·         Selbsterfahrung nach § 5 PsychTh-APrV

·         theoretische Ausbildung nach § 3 PsychTh-APrV

·         praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV

·         Anamnesen und kontrollierte Behandlungen unter Supervision nach § 4 PsychTh-APrV

 

 

7.1.   Selbsterfahrung
 

 

7.1.1.   Ziel der Selbsterfahrung

 

Die Selbsterfahrung in psychoanalytisch begründeten Verfahren ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Aus- und Weiterbildung in analytischer und/oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie. Sie hat zum Ziel, eine intensive Eigenerfahrung des jeweiligen therapeutischen Prozesses zu vermitteln, die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zu fördern und zu einer Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns zu befähigen. Sie erfolgt in Form einer Einzelanalyse. Empfohlen wird zudem die Teilnahme an der Gruppenanalyse. Davon können 60 Doppelstunden anteilig mit 30 Stunden auf die Einzelselbsterfahrung angerechnet werden.

 

 

7.1.2.   Dauer und Kontinuität
 

Die Selbsterfahrung begleitet die Ausbildung kontinuierlich. Sie findet in der Regel in drei (analytischer bzw. verklammerter Ausbildungsgang) bzw. einer (tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung) Einzelsitzung(en) pro Woche statt und umfasst mindestens 400 (TP: 150) Sitzungen. Bei einer tiefenpsychologisch fundierten Ausbildung kann auch eine Lehranalyse erfolgen. Abweichungen, z.B. in Kontinuität und Dauer der Lehranalyse, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung durch den Ausbildungsausschuss. Die für die Lehranalyse zu treffenden Vereinbarungen sind Gegenstand der Übereinkunft zwischen der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in und dem Studierenden.

 

 

7.1.3.   Auswahl der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in
 

Die Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in kann sich der Studierende aus dem Kreis der vom Institut zur Durchführung von Lehranalysen und Selbsterfahrung ermächtigten Lehrtherapeut*innen/Lehranalytiker*innen auswählen. Sie ist auf der Homepage des Institutes veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert. 

Es kann auch ein externer vom Institut ermächtigter Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in mit der Durchführung der Selbsterfahrung beauftragt werden. In diesem Fall muss der Ausbildungsausschuss vor Beginn der Lehranalyse nach Überprüfung der Qualifikation der gewählten Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in entscheiden.

Zwischen Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in und dem Studierenden dürfen keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen bzw. bestanden haben. Die für die Lehranalyse/Selbsterfahrung zu treffenden Vereinbarungen sind Gegenstand der Übereinkunft zwischen dem Lehrtherapeuten und dem Studierenden. Der Ausbildungsausschuss ist über die ausgewählte Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in zu informieren. 

 

 

 

7.1.4.   Wechsel der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in
 

Ein Wechsel der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in ist grundsätzlich möglich. Der Zeitpunkt des Wechsels ist mit der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in zu vereinbaren. Von einem Wechsel ist der Ausbildungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

 

7.1.5.   Schweigepflicht der Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in
 

Die Lehrtherapeut*in/Lehranalytiker*in ist zu absolutem Stillschweigen verpflichtet. Sie wirkt in Beratungen über die Ausbildungsentwicklung der Analysand*in nicht mit. Eine Verletzung dieses Grundsatzes hat den Verlust der Ermächtigung zur Durchführung von Lehranalysen zur Folge.

 

 

7.2.   Theoretisch-wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung
 

 

7.2.1.   Umfang

 

In Vorlesungen und Seminaren werden dem Studierenden die Grundlagen und der jeweilige Kenntnisstand der Psychoanalyse und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie vermittelt. Die theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung dauert in der Regel fünf Studienjahre und umfasst mindestens 600 Stunden. Zusätzliche eigenständige Studien der Fachliteratur werden vorausgesetzt.

Der Studierende kann vom Angebot anderer psychoanalytischer DGPT-Institute Gebrauch machen, soweit mit diesen Kooperationsverträge bestehen und deren Lehrveranstaltungen zugänglich sind.

 

 

7.2.2.   Lehrinhalte
 

Lehrinhalte der theoretisch-wissenschaftlichen Aus- bzw. Weiterbildung sind:

·         Einführung in die Psychoanalyse und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Theorie und Therapie

·         Psychoanalytische Entwicklungspsychologie und damit verbundene Psychopathologie

·         Psychoanalytische Persönlichkeitslehre

·         Allgemeine Neurosenlehre

·         Spezielle Neurosen- und Psychosenlehre unter Berücksichtigung der Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters

·         Psychosomatische Krankheitslehre

·         Psychiatrische Krankheitslehre und Psychopathologie

·         Psychodynamik und -pathologie von Paaren, Familien und Gruppen

·         Geschichte der Psychoanalyse

·         Psychoanalytische Kulturtheorien

·         Berufsethik und Berufsrecht

·         Abgrenzung der Neurosen und Psychosen von körperlich begründbaren psychischen Störungen

·         Indikation, Methodik und Prognose in Psychoanalyse und Psychotherapie (einschließlich

 

 

Prävention und Rehabilitation)

·         Technik der psychoanalytischen Gesprächsführung und Erstuntersuchung

·         Kenntnisse und Erfahrungen mit psychoanalytisch begründeten Testverfahren

·         Theorie und Technik der psychoanalytischen Behandlung von Erwachsenen

·         Theorie und Technik tiefenpsychologisch fundierter Behandlung einschließlich Kurzzeit- Psychotherapie

·         Besonderheiten der Behandlung von Patient*innen mit schweren Persönlichkeitsstörungen, schwer traumatisierten Patient*innen, und Patient*innen aus anderen Kulturen

·         Grundlagen der Traum- und Symbollehre

·         Kenntnisse der Arbeit mit Träumen

·         Einführungen in Behandlungstechniken bei Kindern und Jugendlichen

·         Einführung in analytische Gruppentherapie und analytisch orientierte Paar- und Familientherapie

·         Lerntheoretische Grundlagen

·         Für Psycholog*innen in Ausbildung nach dem PsychThG ist zudem das ”Curriculum der theoretischen Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in” vom 30.7.1999 verbindlich.

 

 

7.2.3.   Obligatorische Seminare
 

Obligatorisch ist die aktive Teilnahme an folgenden Seminaren des Instituts mit entsprechenden Testaten:

·         Proseminar (Semester 1 und 2)

·         Anamneseseminar (Semester 3 und 4, bzw. obligatorisch bis Zwischenprüfung)

·         Literaturseminar (ein schriftliches Testat)

·         Traumseminar (mündliches Testat)

·         Kasuistisch-technische Seminare (zwei Testate in Kasuistik und Technik, eines davon schriftlich und eines mündlich, bei vier verschiedenen Fällen). Nach Zulassung zu kontrollierten Behandlungen ist während der gesamten weiteren Aus- und Weiterbildungszeit die Teilnahme an kasuistisch-technischen Seminaren obligatorisch.

Die Teilnahme an der Säuglingsbeobachtung wird empfohlen

 

 

7.2.4.   Testierung
 

Die Leistung eines Referats muss testiert werden. Die Seminarleiter*innen können das Testat bei nicht genügenden Leistungen ablehnen. Im Falle der Nicht-Testierung hat mit dem Studierenden eine Besprechung der Gründe zu erfolgen.

 

 

7.3.   Praktische Tätigkeit
 

Durch die praktische Tätigkeit soll eine ausreichende Psychiatrische Erfahrung im Verlauf der Aus- bzw. Weiterbildung erworben werden. Bei Psycholog*innen in Ausbildung nach dem PsychThG regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (§2 PsychTh-APrV) das Nähere.

 

 

 

 

7.3.1.   Zweck
 

Die praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV dient dem Erwerb von Erfahrungen in der Behandlung von Patient*innen mit krankheitswertigen Störungen sowie dem Erwerb von Kenntnissen über Störungsbilder bei Patient*innen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist.

 

 

7.3.2.   Umfang
 

Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Sie erfolgt

·         für mindestens 1200 Stunden auf einer vom Institut vermittelten Praktikumsstelle in einer psychiatrisch-klinischen Einrichtung gemäß § 2 PsychTh-APrV sowie

·         für mindestens 600 Stunden in einer vom Institut vermittelten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in einer psychotherapeutischen Praxis gemäß § 2 PsychTh-APrV.

 

 

7.3.3.   Fachliche Anleitung
 

Die praktische Tätigkeit erfolgt unter fachlicher Anleitung und Aufsicht durch die von der Praktikumseinrichtung benannten Lehrpersonen. Sie wird ferner durch ein Seminar des Instituts begleitet, das die Reflexion der Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit unterstützen soll. Die Teilnahme wird empfohlen.

 

 

7.3.4.   Aufgaben
 

Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung ist die Ausbildungsteilnehmer*in jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patient*innen zu beteiligen. Die Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Behandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Die Leitung der Praktikumsstelle ist dazu verpflichtet, den nach §2 Absatz 3 der PsychTh-APrV geforderten Umfang der praktischen Tätigkeit zu gewährleisten.

 

 

7.4.   Praktische Aus- und Weiterbildung
 

Die wissenschaftlich-praktische Ausbildung dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen in der Diagnostik und bei der Behandlung von Patient*innen. Sie erfolgt in einem Anamnesepraktikum und den Patientenbehandlungen unter Supervision.

 

 

 

 

 

 

 

7.4.1.   Anamnesepraktikum
 

Das Anamnesepraktikum erfolgt in der Regel in der Ambulanz des Instituts. Es erfolgt unter Supervision durch vom Institut ermächtigte Supervisor*innen. Das Anamnesepraktikum erfolgt nach Abschluss des Proseminars und wird in der Regel zu Beginn des dritten Semesters aufgenommen. Mit seinem Beginn nimmt die Aus- und Weiterbildungsteilnehmer*in am begleitenden Anamneseseminar teil.

Es sind 17 Anamneseerhebungen bei erwachsenen Patient*innen durchzuführen und werden von dem  Studierenden  selbstständig  mit  anschließender  Supervision  durchgeführt. Zudem sind in mindestens drei Fällen Anamneseerhebungen von Patient*innen im Kindes- und Jugendalter mit Kindern und Jugendlichen sowie Erstinterviews mit den Beziehungspersonen, unter Supervision durchzuführen. Die Fallberichte (Anamnesen, Protokolle) müssen von der Supervisor*in testiert werden.

 

 

7.4.2.   Kontrollierte Behandlungen
 

 

7.4.2.1.   Zugangsvoraussetzungen

 

Patientenbehandlungen im Rahmen der praktischen Aus- bzw. Weiterbildung setzen den erfolgreichen Abschluss des Proseminars und Anamnesepraktikums und die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung voraus. Sie können erst begonnen werden, wenn ein Antrag an den Ausbildungsausschuss gestellt wurde, und ein schriftlicher Bescheid des Ausbildungsausschusses vorliegt. Mit ihrem Beginn erhält die Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*in den Status einer Kandidat*in. Die praktischen Abläufe der ambulanten Behandlungen werden mit der jeweiligen Ambulanzleitung abgesprochen und koordiniert.

 

 

7.4.2.2.   Umfang
 

Im Falle der Ausbildung in einem der beiden Verfahren (analytisch oder tiefenpsychologisch fundiert) sind für die Zulassung zur Abschlussprüfung für den analytischen Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsgang mindestens 6 Behandlungsfälle bei einer Gesamtzahl von mindestens 1000 Behandlungsstunden unter Supervision und bei tiefenpsychologisch fundiertem Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsgang 6 Behandlungsfälle bei einer Gesamtzahl von 600 Behandlungsstunden unter Supervision nachzuweisen. Für analytische Psychotherapie sollen zwei Behandlungen mit mindestens je 250h, für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie zwei LZ-Behandlungen mit mindestens je 80h vorliegen.

Im Falle der verklammerten Ausbildung ist die Behandlung von mindestens zehn Patient*innen unter Supervision erforderlich. Insgesamt müssen 1000 kontrollierte Behandlungsstunden nachgewiesen werden. Bis zur Anmeldung der Approbationsprüfung müssen 900 kontrollierte Behandlungsstunden nachgewiesen werden, davon mindestens 600 analytische und mindestens

300 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien. Die restlichen 100 Behandlungsstunden müssen bis zum Abschlusskolloquium nachgewiesen werden. Unter den Behandlungen sollen 4 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien sowie mindestens eine Kurzzeittherapie sein. Wenigstens zwei der durchgeführten Behandlungen müssen einen kontinuierlichen psychoanalytisch-therapeutischen Prozess von mindestens 250 Stunden als analytische

 

 

Langzeittherapie, mindestens zwei weitere Behandlungen müssen einen Prozess von mindestens 80 Stunden umfassen.

Der Therapieverlauf wird in der Regel jeweils nach der vierten, spätestens jedoch nach der sechsten Stunde der Supervisor*in dargestellt und von dieser supervidiert. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisor*innen abzuleisten, welche die Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer*in

 

 

aus dem Kreis der vom Institut ermächtigten Supervisor*innen wählen kann. Insgesamt müssen 150 (analytisch oder tiefenpsychologisch) bzw. 200h (verklammert) Supervision erfolgen, von denen 100 bzw. 150h in Einzelsupervision erfolgen müssen, die restlichen Stunden können auch in einer Gruppe mit einer Zahl von maximal vier Teilnehmer*innen stattfinden.

Falls höhere Anforderungen von Seiten der jeweiligen Landesärztekammer oder der PsychTh- APrV bestehen, sind diese zu berücksichtigen.

 

 

7.4.2.3.   Anrechnungsfähigkeit
 

Anrechnungsfähig sind nur solche Behandlungen, die von der zuständigen Supervisor*in als für die Ausbildung geeignet anerkannt sind und unter regelmäßiger Supervision stattfinden.

 

 

7.4.2.4.   Supervision (Kontrollanalyse)
 

Aufgabe der Supervisor*in ist es, den psychodynamischen Behandlungsverlauf und das theoretische Verständnis des Verlaufs zu reflektieren, die von einer zukünftigen analytisch orientierten Psychotherapeut*in zu erwartenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern und dies mit der Kandidat*in und bei der regelmäßig durchzuführenden Supervisor*innenkonferenz zu besprechen.

 

 

7.4.2.5.   Supervisor*innenkonferenz
 

Zur weiteren Begleitung der Ausbildung führt der Ausbildungsausschuss regelmäßig eine Supervisor*innenkonferenz über die einzelnen Kandidat*innen durch. An dieser Diskussion nehmen die Lehranalytiker*innen der Kandidat*innen nicht teil. Das Ergebnis ist der Kandidat*in im Fall besonderer Empfehlungen des Kollegiums mitzuteilen.

 

 

 

8.  BESONDERE PFLICHTEN
 

 

8.1.   Verschwiegenheit
 

Die mit der Durchführung von Behandlungen unter Supervision beauftragte Kandidat*in ist zu besonderer Verschwiegenheit nach § 203 StGB verpflichtet.

 

 

 

 

8.2.   Aufzeichnungen
 

Über alle Behandlungsverläufe werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt, die auf Aufforderung dem Ausbildungsausschuss oder der Supervisor*in vorzulegen und 10 Jahre aufzubewahren sind.

 

 

8.3. Meldepflicht
 

Die Kandidat*in ist verpflichtet, alle Behandlungen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung unter Supervision durchführt, dem Ausbildungsausschuss schriftlich unter Angabe der Chiffre der Patient*in, der Supervisor*in, der Art der Behandlung und des Beginns der Behandlung zu melden. Diese Regelung gilt auch für Psychologische Psychotherapeut*innen in der Zeit zwischen ihrer Approbation und der qualifizierenden Abschlussprüfung bzw. dem Abschlusskolloquium.

 

 

 

8.4.   Anerkennung von Regelungen bei gesetzlich versicherten Patient*innen
 

Im Falle von Behandlungen gesetzlich versicherter Personen ist die Kandidat*in verpflichtet, die allgemeinen Bestimmungen anzuerkennen, wie sie sich ergeben

·         aus der Vereinbarung über die Ausübung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung in der jeweils gültigen Fassung, sowie

·         den ”Richtlinien des Bundesausschusses der ÄrztInnen und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie” (Psychotherapie-Richtlinien).

 

 

9.  PRÜFUNGSORDNUNG
 

 

9.1.   Allgemeines
 

 

Das Institut führt für alle Studierenden während der Aus- bzw. Weiterbildung eine Zwischenprüfung durch.

Für die staatliche Abschlussprüfung von Psycholog*innen in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in nach dem PsychThG gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (PsychTh-AprV).

 

 

9.2.   Zwischenprüfung
 

 

9.2.1.   Voraussetzung und Nachweise

 

Die Prüfung kann frühestens nach Abschluss des Anamnesepraktikums abgelegt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist maßgeblich für die Zulassung zu Patientenbehandlungen unter

 

 

Supervision.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

·         in der Regel vier aktive Semester

·         2 Jahre kontinuierliche Selbsterfahrung, je nach Ausbildungsgang mindestens 60 (tP) bzw. mind. 120 Stunden (aP und verklammert)

·         Teilnahme an 2 Semestern Proseminar

·         Teilnahme an 2 Semestern Anamneseseminar

·         Literaturreferat

Die Nachweise werden durch die entsprechenden Einträge im Studienbuch geführt.

 

 

9.2.2.   Zulassung
 

Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt auf formlosen Antrag der Studierenden und unter Vorlage des Studienbuchs durch Beschluss des Ausbildungsausschusses. Über den Antrag muss innerhalb von 6 Wochen entschieden werden.

 

 

9.2.3.  Prüfungskommission
 

Mit Beschluss über die Zulassung wird eine Prüfungskommission gebildet, der drei Dozent*innen angehören. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Ärzt*in sein, mindestens ein Mitglied muss Lehranalytiker*in sein.

 

 

9.2.4.  Prüfungsleitung und Termin der Prüfung
 

Mit der Zulassung hat der Ausbildungsausschuss eine für die Leitung der Prüfung verantwortliche Dozent*in und einen Prüfungstermin festzulegen, welcher dem Studierenden rechtzeitig mitgeteilt wird.

 

 

9.2.5.  Prüfungsdauer und -inhalt
 

Die Prüfung dauert 60 Minuten. Sie beginnt mit einer kurzen mündlichen Darstellung eines selbstständig durchgeführten Interviews. Danach erfolgt dann die Disputation. Das Interview und die daraus abgeleiteten Hypothesen müssen der Prüfungskommission spätestens 1 Woche vor der Prüfung schriftlich auf höchstens 5 Seiten (DIN A 4) in 4-facher Ausfertigung vorliegen. Inhalt der schriftlichen Interviewdarstellung bilden wichtige Patient*innenaussagen, die Beobachtungen zur Gesprächsdynamik, Wahrnehmungen zum Übertragungs-/Gegenübertragungsgeschehen sowie Hypothesen zur Psychodynamik des vorliegenden Krankheitsfalles.

 

 

9.2.6.  Zweck der Prüfung
 

Die Zwischenprüfung zielt darauf ab, den Entwicklungsstand des Studierenden hinsichtlich seiner Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und der von einer künftigen Psychoanalytiker*in und/oder tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapeut*in zu fordernden praktischen Fähigkeiten festzustellen. Die Kandidat*in soll nachweisen, dass sie die bei einem Interview beobachteten manifesten Vorgänge in ihren psychologischen und psychopathologischen Bestandteilen beschreiben und tiefenpsychologisch/psychoanalytisch auf unbewusste Determinanten und deren Genese unter Bildung entsprechender psychodynamischer Hypothesen beziehen kann. Dabei sollen Empathie sowie die Wahrnehmung, Kontrolle und Nutzung des eigenen Erlebens (Gegenübertragung) erkennbar werden.

 

 

9.2.7.  Prüfungsniederschrift und Ergebnis
 

Über den Verlauf der Zwischenprüfung wird von der Protokollführer*in eine Niederschrift angefertigt, die von der Leiter*in der Prüfung und von der Verfasser*in unterschrieben wird. Die Niederschrift muss in zeitlicher Reihenfolge über die Vorgänge bei der Prüfung, die Zusammensetzung der Kommission, Tag, Dauer und Gegenstand der Prüfung und über das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben. Die Niederschrift ist zu den Akten des Prüflings zu nehmen. 

Die Zwischenprüfung kann als bestanden, bedingt bestanden oder nicht bestanden gelten. Gilt die Prüfung als bedingt bestanden, so kann die Prüfungskommission Empfehlungen zum weiteren Weiterbildungsverlauf aussprechen, über die der Aus- und Weiterbildungsausschuss entscheidet. Diese Empfehlungen können die Anzahl der Behandlungsfälle, die Frequenz der Supervision, die 

Frequenz der Selbsterfahrung oder eine theoretische Vertiefung betreffen.

Gilt die Prüfung als nicht bestanden, kann die Prüfungskommission gegebenenfalls Empfehlungen aussprechen, wie die festgestellten Defizite im Weiterbildungsverlauf ausgeglichen werden können, die zum Nichtbestehen der Prüfung geführt haben. 

Das Ergebnis ist dem Studierenden im Anschluss an die Zwischenprüfung und die nicht-öffentliche Beratung mündlich durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Es folgt in einem weiteren Schritt die schriftliche Mitteilung durch den Aus- und Weiterbildungsausschuss. 

Im Falle eines Widerspruchs muss dieser innerhalb eines Monats nach Zusendung der Mitteilung durch den Aus- und Weiterbildungsausschuss schriftlich an diesen erfolgen.

 

9.2.8.  Wiederholung der Zwischenprüfung
 

Im Falle des Nichtbestehens ist allenfalls eine einmalige Wiederholung frühestens nach einem weiteren Semester zulässig. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheidet endgültig über Fortgang oder Nicht-Fortgang der Ausbildung.

 

 

9.2.9.  Rücktritt
 

Tritt eine zur Vorprüfung durch Beschluss des Ausbildungsausschusses zugelassene Kandidat*in spätestens eine Woche vor dem bestimmten Prüfungstermin durch schriftliche Mitteilung von der Prüfung zurück, so gilt die ausgesprochene Zulassung ohne besonderen Beschluss für den nächstfolgenden Prüfungstermin der Vorprüfung.

 

 

9.3.   Qualifizierende staatliche Approbationsprüfung
 

Hier handelt es sich um das in der Approbationsordnung vorgeschriebene Prüfungsprocedere. Für Einzelheiten siehe PsychTh-APrV §7ff. Die Termine sind vom Landesprüfungsamt als zuständiger Behörde festgelegt und beinhalten einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil wird vom Landesprüfungsamt, der mündliche Teil vom Ausbildungsinstitut organisiert und durchgeführt.

 

 

9.3.1.   Zulassungsvoraussetzungen
 

Voraussetzung für die Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung sind die Erfüllung der in dieser Aus- und Weiterbildungsordnung beschriebenen Anforderungen und die Nachweise hierüber.

 

9.3.2.   Antrag, Nachweise, Fristen
 

Der Antrag auf Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung ist formlos bei der/dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses zu stellen.

Beizufügen sind bei Beantragung der Zulassung zur qualifizierenden Prüfung:

a)      das Studienbuch mit den darin zu führenden Nachweisen

b)      Nachweis über absolvierte Lehranalyse

c)    die Voten der Supervisor*innen mit Angaben über Anzahl und Umfang der kontrollierten Behandlungen.

Die Zulassung zur qualifizierenden Approbationsprüfung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Ausbildungsausschusses. Über den Antrag muss innerhalb von sechs Wochen entschieden werden. Zwei Monate vor der Anmeldung bei der Regierung ist Anmeldeschluss beim Institut, d. h. bis dahin müssen alle Nachweise beim AWA vorgelegt werden.

 

 

9.3.3.  Qualifizierende Approbationsprüfung – mündlicher Teil
 

 

9.3.3.1  Falldarstellungen

 

Der mündliche Teil der qualifizierenden Approbationsprüfung bezieht sich auf die verschriftlichen Falldarstellungen. Von den insgesamt sechs Ausbildungsfällen, die am Institut digital hinterlegt werden, sind zwei Fälle für die mündliche Prüfung bestimmt (siehe Ausführungsbestimmung nach dem PsychTh-Gesetz) und müssen in vierfacher Ausfertigung gedruckt eingereicht werden. Alle sechs Fälle müssen vor der Anmeldung zur Staatlichen Prüfung dem Ausbildungsausschuss (AWA) vorgelegt und von diesem angenommen werden.

Wird die schriftliche Arbeit als nicht genügend beurteilt, so hat die Kandidat*in innerhalb eines festzusetzenden Zeitraums die Arbeit zu ergänzen und wieder vorzulegen. Sodann wird erneut über die Annahme der Arbeit und damit auch über die Zulassung zur Prüfung entschieden.

 

 

9.3.3.2.  Mündliche Approbationsprüfung
 

Der mündliche Teil der qualifizierenden Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus einer Einzelprüfung (30 mim) und einer Gruppenprüfung (bei max. 4 Teilnehmer*innen 120 min). Der Termin für die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission in Absprache mit der Kandidat*in festgelegt.

Die mündliche Prüfung umfasst eine Disputation der vorgelegten Arbeit sowie eine Überprüfung der Kenntnisse über die theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren und deren Behandlungsmethoden. In Abhängigkeit vom Ausbildungsgang der Kandidat*in und der angestrebten Anerkennung (analytische und/oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeut*in) liegt der Fokus der Prüfung auf den jeweiligen psychoanalytischen und/oder tiefenpsychologischen Behandlungsschwerpunkten von Theorie und Praxis.

 

 

9.3.3.3.  Prüfungskommission
 

Die Prüfungskommission setzt sich nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (PsychTh-APrV). zusammen, ihr gehören zwei Lehranalytiker*innen/Supervisor*innen des Instituts an und zwei von einem für die jeweiligen Verfahren anerkannten externen Ausbildungsinstitut.

 

 

9.3.3.4.  Mitteilung des Prüfungsergebnisses
 

Das Prüfungsergebnis wird dem Studierenden nach nichtöffentlicher Beratung mitgeteilt und schriftlich bestätigt.

 

 

9.3.3.5.  Wiederholung
 

Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist eine einmalige Wiederholung frühestens nach einem weiteren Semester möglich.

 

9.3.3.6.  Prüfungsniederschrift
 

Über das Ergebnis der qualifizierenden Abschlussprüfung wird von der Protokollführer*in eine Niederschrift angefertigt, die von ihr und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Auf Verlangen ist der/dem Geprüften die Niederschrift der Prüfung zur Kenntnis zu geben.

Nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfung erlangt der Kandidat die Approbation und ist in Verbindung mit den standesrechtlichen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der analytischen und/oder tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie berechtigt.

 

 

9.3.4.  Institutsöffentliches Abschlusskolloquium
 

Die  Aus-/Weiterbildung  kann  mit  einem  Kolloquium  nach  Maßgabe  der  Aus-

/Weiterbildungsordnung des Instituts oder einer Fachgesellschaft über eine von der Kandidat*in schriftlich niedergelegte und mündlich ergänzte Darstellung einer kontinuierlich kontrollierten psychoanalytfukoischen bzw. tiefenpsychologisch fundierten Krankenbehandlung abgeschlossen werden. Zum Kolloquium kann auf Wunsch der Kandidat*in die instituts- bzw. fachgesellschaftsinterne Öffentlichkeit zugelassen werden.

 

 

9.4.   Urkunde
 

Nach erfolgtem Abschlusskolloquium wird der Kandidat*in über die erreichte Qualifikation eine Urkunde ausgestellt, die von der Leiter*in des Ausbildungsausschusses und dem geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet ist.

Darüber hinaus ist die Urkunde eine Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Würzburger Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie e.V. und in der DGPT.